Allgemeine Geschäftsbedingungen
Datum und Versionsnummer: 2023-12
Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Vertragsparteien besonders vereinbart.
1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
Pläne und technische Unterlagen
3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Zeichnungen, Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in der genannten Währung.
4.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc. beim Lieferanten oder seinen Hilfspersonen erhoben werden, sind diese vom Besteller nach Vorlage der entsprechenden Dokumente zu erstatten.
4.3 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
- die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird, oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder
- Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungs-bedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:
- Produkte 100% netto innert 30 Tagen
- Werkzeuge, Vorrichtungen, Anlagen: 50% bei Bestellung innert 10 Tagen netto, 50% bei Fertigstellung innert 30 Tagen netto
5.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat der Lieferant das Recht, die zugesagten Liefertermine um den Zahlungsverzug zu verlängern sowie einen Verzugszins zu belasten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
Lieferfrist
7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferungen gemäss der auf der Auftragsbestätigung aufgeführten Incoterms® Klausel geliefert worden sind.
7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) Wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) Wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind insbesondere Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse;
c) Wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
8.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
9.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
9.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
9.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
9.5 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 9 sowie Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
Gewährleistung, Haftung für Mängel
10.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Übergang der Lieferungen gemäss den vereinbarten Incoterms. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.
10.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Handhabung, Weiterverarbeitung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
Datenschutz
Der Lieferant ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Bestellers zu bearbeiten. Der Besteller ist insbesondere damit einverstanden, dass der Lieferant zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien solche Daten auch Dritten in der Schweiz und im Ausland bekannt gibt.
Patente
Bei Fertigungen nach Kundenzeichnung hat der Ersteller der Zeichnung sicherzustellen, dass diese keine IP oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Lieferant ist von allfälligen Haftungs- und Regressforderungen durch solche Verletzungen schadlos zu halten.
Software
Umfassen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschliessliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (oder zur Bearbeitung der Software berechtigt. Insbesondere darf der Besteller die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln noch zurückentwickeln. Im Verletzungsfall kann der Lieferant das Benutzungsrecht widerrufen. Bei Drittsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zum Lieferanten im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann.
Haftungsbeschränkung
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktions-ausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
16.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen.